AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma EDV-Systeme-Nürnberger

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Sämtlichen
Verträgen und Geschäftsbeziehungen zwischen der EDV-Systeme Nürnberger und dem
Kunden liegen ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGBs) zugrunde. Abweichende und/oder ergänzende Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die EDV-Systeme
Nürnberger der Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich
zugestimmt hat. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch
ohne ausdrücklichen Widerspruch nicht Vertragsbestandteil. Mündliche
Nebenabreden, Ergänzungen oder Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der schriftlichen Bestätigung der EDV-Systeme Nürnberger. Dies gilt auch für
von diesen AGBs abweichende Vertragsbestandteile und Nebenabreden.

II. LEISTUNGSGEGENSTAND UND
LEISTUNGSZEIT

1.   Leistungsgegenstand

1.   Der Gegenstand, der bei EDV-Systeme
Nürnberger beauftragten Leistung – insbesondere Aufträge zur Erstellung von
Softwareleistungen oder zur Vermittlung von Softwareleistungen – wird zwischen
den Parteien in einer Einzelvereinbarung festgelegt. Ein von dem Auftraggeber
überlassenes Pflichtenheft ist für die EDV-Systeme Nürnberger nur dann
verbindlich, wenn die EDV-Systeme Nürnberger dies durch schriftliche Erklärung
bestätigt hat.

2.   Sämtliche der von EDV-Systeme
Nürnberger angebotenen Leistungen sind freibleibend und unverbindlich. Ein
Vertrag kommt erst dann zwischen EDV-Systeme Nürnberger und dem Kunden zustande,
wenn der Auftrag von EDV-Systeme Nürnberger schriftlich bestätigt worden ist.
Im Übrigen kommt der Vertrag mit dem Kunden auch dann zustande, wenn die EDV-Systeme
Nürnberger mit der Lieferung der Software, Hardware, Dienstleistung oder der
Arbeit an dem Auftrag beginnt.

2.   Leistungszeit

1.   Leistungszeiten, geplante Termine
oder Fristen sind nur dann für die EDV-Systeme Nürnberger verbindlich, wenn die
EDV-Systeme Nürnberger diesen verbindlichen Fristen oder Terminen schriftlich
zugestimmt hat. Die Verpflichtung EDV-Systeme Nürnberger zur Erfüllung
bestimmter Fristen beginnt erst dann, wenn die von dem Kunden zu erbringenden
Vorleistungen und Zuarbeiten erbracht worden sind, die für die ordentliche
Ausführung der Leistung durch die EDV-Systeme Nürnberger erforderlich sind.

2.   Befindet sich der Kunde mit einer
Zahlung, die er an die EDV-Systeme Nürnberger zu leisten hat, in Verzug, so ist
die EDV-Systeme Nürnberger ab diesem Zeitpunkt berechtigt, die weiteren
Arbeiten ohne weitere Mahnung einzustellen ohne hierdurch selbst in Verzug zu
geraten. Weitergehende Rechte der EDV-Systeme Nürnberger werden hierdurch nicht
berührt.

III. ZAHLUNGEN

1.   Vereinbarte Preise stellen nur dann
eine Pauschal- oder Festpreisvereinbarung dar, wenn sie ausdrücklich als solche
bezeichnet und vereinbart sind.

2.   Alle Preise der EDV-Systeme
Nürnberger verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen
Mehrwertsteuer.

3.   Alle Rechnungen, die die EDV-Systeme
Nürnberger im Rahmen eines Vertrages mit dem Kunden stellt, sind sofort rein
netto zur Zahlung fällig. Skonto wird nur dann gewährt, wenn dies ausdrücklich
mit dem Kunden schriftlich vereinbart worden ist.

4.   Kommt der Auftraggeber mit seinen
Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so ist die EDV-Systeme Nürnberger
berechtigt, Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins zu
verlangen.

5.   Bei Zahlungsverzug oder einem
anderen vertragswidrigen Verhalten des Auftraggebers ist die EDV-Systeme
Nürnberger nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt,
eventuell eingeräumte Nutzungsrechte ohne die Einhaltung einer Frist zu
kündigen und die überlassene Software und Hardware zurückzuverlangen, ohne im
Übrigen vom Vertrag zurückzutreten.

IV. URHEBERRECHT UND
NUTZUNGSEINRÄUMUNG

1.   Die EDV-Systeme Nürnberger räumt dem
Kunden die Nutzungsrechte ein, die unbedingt übertragen werden müssen, damit
der Vertragszweck erfüllt wird. Sofern nicht anders vereinbart, überträgt die EDV-Systeme
Nürnberger dem Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches
Nutzungsrecht.

2.   An allen Arbeitsergebnissen, die von
der EDV-Systeme Nürnberger im Rahmen der Leistungserbringung erbracht werden,
besteht das ausschließliche Urheberrecht der EDV-Systeme Nürnberger.

3.   Der Kunde der EDV-Systeme Nürnberger
ist nicht berechtigt, die überlassenen Arbeitsergebnisse Dritten verfügbar zu
machen. Will der Kunde dies gleichwohl tun, so hat er zuvor die schriftliche
Einwilligung der EDV-Systeme Nürnberger einzuholen.

4.   Die dem Kunden zu liefernde Software
wird ohne den Quellcode geliefert. Der Quellcode gehört grundsätzlich nicht zum
Lieferumfang, es sei denn, es ist schriftlich zwischen den Parteien etwas
anderes vereinbart. Erweiterungen, Wartung und Support, Modifikationen der
Software und Installation derselben gehören nicht zum Leistungsumfang der EDV-Systeme
Nürnberger, es sei denn, es ist schriftlich abweichendes vereinbart worden.

5.   Sofern die EDV-Systeme Nürnberger
dem Kunden vorgefertigte Software eines Dritten liefert, richtet sich der
Umfang der Rechteübertragung nach den Lizenzbestimmungen des jeweiligen
Herstellers.

6.   Mangels ausdrücklicher schriftlicher
Vereinbarung ist der Kunde der EDV-Systeme Nürnberger nicht berechtigt,
Änderungen oder Vervielfältigungen der überlassenen Software vorzunehmen, es
sei denn aus den vereinbarten Lizenzbedingungen oder aus den Lizenzbedingungen
des Herstellers ergibt sich etwas anderes.

V. GEWÄHRLEISTUNG

1.   Sollte die seitens der EDV-Systeme
Nürnberger erbrachte Leistung mangelhaft erbracht worden sein bzw. sollte die
gelieferte Ware mangelhaft sein, so ist die EDV-Systeme Nürnberger berechtigt,
die schadhaften Teile bzw. die erbrachte Leistung nachzubessern oder
nachzuliefern.Die Gewährleistung der EDV-Systeme Nürnberger bezieht sich nur
auf die von der EDV-Systeme Nürnberger gelieferten Produkte bzw. erbrachten
Leistungen. Eine Gewähr für von dritten Herstellern gelieferte Software und
Hardware übernimmt die EDV-Systeme Nürnberger nicht. Geringfügige Mängel
berechtigen den Auftraggeber nicht, vom Vertrag zurückzutreten.

2.   Im Falle der Nachbesserung ist die EDV-Systeme
Nürnberger berechtigt, über Datenfernü- bertragungseinrichtungen auf den
Rechner des Kunden zuzugreifen, um Mangelanalysen und Mangelkorrekturen
vorzunehmen. Kosten, die zum Zwecke der Nacherfüllung aufgewandt werden, sind
der EDV-Systeme Nürnberger zu ersetzen, wenn diese Kosten entstanden sind, weil
der Leistungsgegenstand an einen anderen als den ursprünglichen Ablieferungsort
verbracht worden ist.

3.   Die Gewährleistung der EDV-Systeme
Nürnberger bezieht sich nicht auf das einwandfreie Funktionieren eines
Gesamtsystems, sofern hierüber keine abweichende Vereinbarung getroffen worden
ist.

4.   Die Verjährung der
Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr.

VI. HAFTUNG

1.   Die Haftung der EDV-Systeme
Nürnberger ist für fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen, sofern keine
wesentliche Vertragsverpflichtung durch die EDV-Systeme Nürnberger verletzt
worden ist. Des Weiteren ist die Haftung der EDV-Systeme Nürnberger für
fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen, sofern hieraus keine Schäden an
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen sind, Garantien
für die Beschaffenheit des Kaufgegenstands oder Ansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz betroffen sind. Dies gilt auch für die von der EDV-Systeme
Nürnberger eingesetzten Erfüllungsgehilfen.

2.   Der Kunde der EDV-Systeme Nürnberger
ist verpflichtet, die in der EDV üblichen Sicherungskopien zu erstellen, um
Schäden durch Datenverlust möglichst gering zu halten. Im Falle des
Datenverlustes und damit verbundener Folgeschäden haftet die EDV-Systeme
Nürnberger nur für Kosten einer etwaigen Datenübernahme aus den
Sicherungskopien.

3.   Weitergehende Ansprüche des Kunden,
insbesondere auf entgangenen Gewinn oder Betriebsunterbrechungsschaden sind
ausgeschlossen.

4.   Soweit die EDV-Systeme Nürnberger
aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen haftet, gilt die Haftungseinschränkung
nicht. Die Einschränkung der Gewährleistung auf die Dauer von 1 Jahr gilt
ebenfalls nicht, sofern eine solche Einschränkung gesetzlich nicht zulässig
ist.

VII. EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Die von der EDV-Systeme Nürnberger erbrachten Lieferungen und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden Eigentum der EDV-Systeme Nürnberger. Besteht an dem Liefergegenstand bereits ein Eigentumsvorbehalt des Herstellers oder des Lieferanten, erwirbt die EDV-Systeme Nürnberger an der Stelle des Eigentums eine Anwartschaft auf Übertragung des Eigentums.

VIII. DOKUMENTATION

  1. Der Kunde der EDV-Systeme Nürnberger erhält für die Standardsoftware nach Maßgabe des Herstellers als Programmdokumentation und Arbeitshilfe eine Onlinehilfe im System oder ein entsprechendes Benutzerhandbuch. Für die weitere Software, einschließlich der kundenspezifischen Programme erhält der Kunde, soweit dies vom Kunden beauftragt wird, eine Installationsanleitung und, nach Wahl der EDV-Systeme Nürnberger, eine Onlinehilfe oder Programmbeschreibung.

IX. ANNAHMEVERZUG

  1. Nimmt der Kunde der EDV-Systeme Nürnberger den Vertragsgegenstand nicht vereinbarungsgemäß zu dem vereinbarten Termin ab, so ist die EDV-Systeme Nürnberger berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf der Frist ist die EDV-Systeme Nürnberger berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen. In diesem Falle (Geltendmachung von Schadenersatz) ist die EDV-Systeme Nürnberger berechtigt, 20 % des vereinbarten Bruttopreises zzgl. des Entgeltes für bereits erbrachte Arbeitsleistungen und verbrauchtes Material als Entschädigung ohne Nachweis des Eintritts eines Schadens zu fordern.
  2. Dem Kunden der EDV-Systeme Nürnberger bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass der EDV-Systeme Nürnberger kein Schaden oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die EDV-Systeme Nürnberger behält sich des Weiteren vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.

X. RÜGEOBLIEGENHEIT

  1. Der Kunde
    hat die erbrachten Leistungen der EDV-Systeme Nürnberger unverzüglich nach der
    Ablieferung, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu
    untersuchen.
  2. Zeigt sich bei dieser Untersuchung ein Mangel, so ist der Kunde verpflichtet, diesen
    Mangel der EDV-Systeme Nürnberger unverzüglich anzuzeigen. Eine Anzeige ist
    dann unverzüglich, wenn diese innerhalb von zwei Werktagen nach Erkennung des
    Mangels erfolgt. Unterlässt der Kunde diese Rügeobliegenheit, so gilt die Ware
    als genehmigt.

XI. DATENSCHUTZ, VERTRAULICHKEIT

1.   Die für die Geschäftsabwicklung,
Reklamation und Leistungserbringung notwendigen Daten werden von der EDV-Systeme
Nürnberger EDVgestützt gespeichert. Alle persönlichen Daten werden durch die EDV-Systeme
Nürnberger vertraulich behandelt und nicht an Dritte zum Zwecke der Werbung
oder Marktforschung weitergegeben. Durch die Auftragserteilung erklärt sich der
Kunde damit einverstanden, dass die zur Vertragserfüllung erforderlichen Daten
bei der EDV-Systeme Nürnberger gespeichert werden.

2.   Soweit der Kunde der EDV-Systeme
Nürnberger seiner Einschätzung nach vertrauenswürdige Daten übergibt, für
welche er ein besonderes schutzwürdiges Interesse für gegeben ansieht, so ist
die EDV-Systeme Nürnberger vor der Übergabe dieser Daten hierauf hinzuweisen.

XII. GERICHTSSTAND

  1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mit einem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist
    ausschließlich das Amts- oder Landgericht in Bayreuth örtlich zuständig. Die EDV-Systeme
    Nürnberger ist jedoch berechtigt, am Geschäftssitz des Auftraggebers zu klagen.
    Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem mit dem Kunden geschlossenen
    Vertrag ist Bayreuth.

XIII. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

1.   Die Rechtsbeziehungen zwischen der EDV-Systeme
Nürnberger und dem Kunden richten sich nach dem Deutschen Recht unter
Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hiervon die
Gültigkeit der weiteren Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der ungültigen
Bestimmung tritt vielmehr eine Regelung, die dem Sinn und Zweck der ungültig
gewordenen Regelung in wirtschaftlicher Hinsicht entspricht.

Stand der AGB Mär.2019